Wertkartenregistrierung
Mit 01.01.2019 gilt die gesetzliche Registrierungspflicht für Wertkarten. Im Zuge der neuen Registrierungspflicht weisen wir darauf hin, dass Aufladungen für noch nicht registrierte Wertkarten-Rufnummern seit dem 01.09.2019 nicht mehr möglich sind. Die Registrierung deiner Wertkarte kannst du schnell und unkompliziert bei vielen Stellen vornehmen:
- Gleich hier online mittels Online Banking Account, Handysignatur oder Foto-Ident-Verfahren
- Im ausgewählten Fachhandel (wie z. B. Hartlauer, MediaMarkt, Saturn, usw.)
- In ausgewählten Trafiken
- Überall, wo du dieses Zeichen siehst:
Das brauchst du für die Registrierung
Bitte halte für die Registrierung – unabhängig davon wo du die Registrierung durchführen möchtest – folgende Unterlagen bereit:
- einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
- deine yesss! Rufnummer
- deinen PUK-Code (zu finden bei einer SIM-Karte auf dem SIM-Kartenträger aus deinem Start Paket, bei einer eSIM im SIM-Brief, den du per Email bekommen hast)
Solltest du deinen PUK-Code nicht griffbereit haben, so kannst du kostenlos einen zeitlich begrenzten Code anfordern. Sende hierfür einfach eine SMS mit „ppreg“ an die Nummer +43681810820.
TIPP: Weitere Informationen zur yesss! Wertkartenregistrierung findest du auf dieser Seite.
So einfach registrierst du deine yesss! Wertkarte
Eine Aufladung deiner yesss! Wertkarte ist seit dem 01.09.2019 ohne vorheriger Registrierung nicht mehr möglich. Ein eventuell noch vorhandenes Guthaben kann allerdings noch bis zum Ende der Gültigkeit deiner yesss! Wertkarte genutzt werden.
Wenn du deine yesss! Wertkarte ab dem 01.01.2019 aktivieren möchtest, musst du vorab die Registrierung vornehmen. Erst nach der Registrierung kannst du deine Wertkarte verwenden.
Mit 01.01.2019 sind alle Betreiber von Kommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 97 Absatz 1a in Verbindung mit § 109 Absatz 3 Ziffer 22 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003) verpflichtet, bei neu erworbenen Wertkarten SIM- Karten vor Aktivierung bzw. Freischaltung zur Identifizierung der Teilnehmer bestimmte Stammdaten (§ 92 Absatz 3 Ziffer 3 lit. a, b und g TKG 2003t) zu erheben.